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3. Die Herrschaft Ottos I. und die Reichsverfassung
An dieser Stelle muss nun noch einmal kurz auf den Beginn der Regentschaft Ottos I., auf die Krönung in Aachen (936), eingegangen werden, da sie in sich schon die neue Reichsverfassung symbolisierte. Durch ihren Ablauf wurden die drei Säulen der Herrschaft deutlich. Das waren Designation, Wahl und Salbung. Die Designation deutete auf das Erbrecht hin, dass Otto als dynastisch legitimierte. Die Wahl durch die weltlichen Großen (Stammesherzöge) sicherte ihn ab und verband ihn zugleich mit den Herzögen, d.h. machte ihn zu ihrem König. Schließlich legitimierte ihn die Salbung in Bezug auf das Gottesgnadentum und sicherte ihm die Oberherrschaft über die Kirche. Somit bildeten Königtum, Adel und die Kirche des Reiches eine Einheit, die den Charakter des neuen deutschen Reiches ausmachte und sich von der karolingischen Tradition abgrenzte, in der es bekanntlich hauptsächlich auf das starke Königtum mit Unterstützung der Kirche angekommen war.[42]
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[42] Das Königtum war nun zusätzlich durch das Prinzip der Unteilbarkeit des Reiches bestimmt, was ebenfalls eine Innovation darstellte. [43] Nach karolingischem Recht hätte das Reich aufgeteilt werden müssen, und sie wären Könige geworden. Außerdem war Otto I. nicht einmal der Erstgeborene. [44] Voigt 2000, S. 85. [45] Die herausragende Stellung dieses Herrschers zeigt sich hier m.E. darin, dass er die Fehlentwicklung wahrnahm, sie versuchte zu ändern und nicht auf die Macht des Königs, wie viele vor ihm, vertraute, sondern offensiv durch sozialpolitische Aktionen agierte. Auch reichte ihm die erst einmal überwundene Krise für diese Erkenntnis. Er nahm die Gegebenheiten von Beginn an ernst und handelte. |
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